Die Handhabung und Lagerung von Gefahrstoffen ist grundsätzlich unabhängig von einem Schrank, d.h. auch hier gelten die Regeln und Vorschriften der Gefahrstofflagerung. In Sicherheitsschränken dürfen nicht gelagert werden: Anorganische Säuren und Laugen, Selbstentzündliche oder instabile Stoffe, Stoffe mit Zündtemperaturen unter 100 °C (z.B. Schwefelkohlenstoff), es sei denn, die Stoffe werden in Verpackungen gelagert, die eine Entzündung verhindern (z.B. Originalverpackung) Im Lösungsmittelschrank dürfen keine Lösungsmittel in Rundkolben auf Korkringen sowie in Erlenmeyerkolben aufbewahrt werden. Die LM-Behälter müssen gut lesbar gekennzeichnet sein mit Stoffname, Gefahrensymbol und den entsprechenden R- und S-Sätzen. Behälter gleicher Kennzeichnung sollen nach Möglichkeit auf einem Regalbrett zusammengefasst werden.
Betriebsanweisung-Gefahrstoffschrank
Betriebsanweisung Gefahrstoffschrank
Kategorien: Gefahrstoffschrank, Wissenswertes
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