Betriebsanweisung-Gefahrstoffschrank

Betriebsanweisung Gefahrstoffschrank

Die Handhabung und Lagerung von Gefahrstoffen ist grundsätzlich unabhängig von einem Schrank, d.h. auch hier gelten die Regeln und Vorschriften der Gefahrstofflagerung. In Sicherheitsschränken dürfen nicht gelagert werden: Anorganische Säuren und Laugen, Selbstentzündliche oder instabile Stoffe, Stoffe mit Zündtemperaturen unter 100 °C (z.B. Schwefelkohlenstoff), es sei denn, die Stoffe werden in Verpackungen gelagert, die eine Entzündung verhindern (z.B. Originalverpackung) Im Lösungsmittelschrank dürfen keine Lösungsmittel in Rundkolben auf Korkringen sowie in Erlenmeyerkolben aufbewahrt werden. Die LM-Behälter müssen gut lesbar gekennzeichnet sein mit Stoffname, Gefahrensymbol und den entsprechenden R- und S-Sätzen. Behälter gleicher Kennzeichnung sollen nach Möglichkeit auf einem Regalbrett zusammengefasst werden.

Beschreibung

 

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