Wichtige Informationen für die Planung und fachgerechte Einrichtung von Umkleideräumen und Garderoben gem. ASR

 

Im Zuge der Neuplanung oder Umgestaltung von Personalgarderoben werden meist viele Fragen aufgeworfen.

 

Wie sind Umkleideräume fachgerecht auszustatten?

Welche Richtlinien müssen bei der Einrichtung beachtet werden? Was genau ist in diesen Richtlinien geregelt?

 

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Regeln bezüglich Umkleideräume aus den „Arbeitsstätten-Richtlinien“, „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) zusammengestellt.

Was gehört in einen Umkleideraum?

1. Spinde oder Schließfächer

  • Umkleideräume müssen mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.

Anhang zur ArbStättV „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 2 Abs. 1“, Nr. 4.1, Abs. 3

  • Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein. Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von

B 300  x T 500 x H 1800 mm einzuhalten.

ASR A4.1, Punkt 7.4 Abs. 2

Achtung bei Trennung von Straßen- und Berufskleidung  (Schwarz-Weiß-Trennung)

  • Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite (2 x 30 mm) notwendig.

ASR A4.1, Punkt 7.4 Abs. 2

  • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind von der Privatkleidung getrennt aufzubewahren.

TRBA 500 „grundlegende Maßnahmen“, Punkt 4.3 Abs. 5

  • Sofern Privatkleidung als Arbeitskleidung getragen wird und die Möglichkeit der mikrobiellen Verunreinigung bei der Arbeit besteht, gilt das gleiche.

TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen“, Punkt 4.3 Abs. 7

 

2. Sitzgelegenheiten

  • Umkleideräume müssen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

Anhang zur ArbStättV „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 2 Abs. 1“, Nr. 4.1, Abs. 3

  • Für je vier Beschäftigte, die den Umkleideraum gleichzeitig nutzen, muss mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.

ASR A4.1, Punkt 7.4 Abs. 1

 

3.  Sonstiges

  • In Umkleideräumen sind Abfallbehälter, Spiegel und Kleiderablagen bereitzustellen.

ASR A4.1, Punkt 7.4 Abs. 6

Wann müssen Umkleideräume eingerichtet werden?

  • Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.
  • 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte, Abs. 2 Satz 2, ArbStättV

ASR A4.1, Punkt 7.2 Abs. 1

  • Das Erfordernis besonderer Arbeitskleidung ist dann anzunehmen, wenn die Arbeitskleidung betriebsbedingt getragen werden muss. Dies kann z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit erforderlich sein oder auch auf Weisung des

Arbeitgebers, z. B. zur einheitlichen Darstellung des Betriebes, notwendig sein.

ASR A4.1, Punkt 7.2 Abs. 2

 

Wie groß muss der Umkleideraum sein?

  • Umkleideräume müssen von ausreichender Größe sein.

Anhang zur ArbStättV „Anforderungen an Arbeitsstättennach § 2 Abs. 1“, Nr. 4.1, Abs. 3

  • Entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein.

Anhang zur ArbStättV „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 2 Abs. 1“, Nr. 4.1, Abs. 3

  • Nutzen mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig, muss für jeden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von 0,5 m² im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen.

ASR A4.1, Nr. 7.3

 

Muss es getrennte Umkleiden für Männer und Frauen geben?

  • Toiletten- aber auch Umkleide- und Waschräume sind für Männer und Frauen getrennt

einzurichten. Ist das nicht möglich, muss eine getrennte Nutzung (z.B. durch zeitliche Vorgaben) zu ermöglichen.

  • 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume,

Unterkünfte, Abs. 2 Satz 3, ArbStättV

  • Achtung bei Betrieben mit mehr als neun Beschäftigten! Hier ist es zwingend erforderlich getrennte Sanitärräume für weibliche und männliche Beschäftigte einzurichten.

ASR A4.1, Punkt 4 Abs. 3

 

 

Wo müssen sich die Umkleideräume befinden?

  • Wo Umkleideräume eingerichtet werden, hängt von der Verfügbarkeit von Räumen

ab, mit denen sich die Vorschriften umsetzen lassen. Die Wegezeit zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz hängt entscheidend von der konkreten Örtlichkeit der Umkleideräume im Betrieb ab.

  • Umkleideräume müssen leicht zugänglich eingerichtet werden.

Anhang zur ArbStättV „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 2 Abs. 1“, Nr. 4.1, Abs. 3

 

Was ist außerdem zu beachten?

  • Umkleideräume müssen sichtgeschützt eingerichtet werden.

Anhang zur ArbStättV „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 2 Abs. 1“, Nr. 4.1, Abs. 3

  • Eine Unzumutbarkeit ist u. a. gegeben, wenn z. B. der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht

abgeschlossen werden kann.

ASR A4.1, Punkt 7.2 Abs. 3

  • Bei Umkleideräumen mit mehreren Zugängen sollen Ein- und Ausgänge getrennt sein.

ASR A4.1, Punkt 7.4 Abs. 4

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, oder Unterstützung bei der Planung Ihrer Umkleideräume benötigen, unterstützen wir Sie gern!

 

Rufen Sie uns an unter Tel.: 03721/86743

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